MONACO F – SHOP
Inhaber: Franz Liebl
Am Huberfeld 17a
83547 Babensham
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemein
Nachstehende Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten
ausschließlich und für alle Beziehungen zwischen Monaco F und
dem Kunden. Abweichende Bedingungen der Kunden werden nur dann Vertragsinhalt wenn sie schriftlich durch uns bestätigt werden. Auch
telefonische, telegrafische oder mündliche Abmachungen gelten nur soweit sie von uns schriftlich bestätigt werden. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der Übrigen nicht.
2.Angebot
Sämtliche Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Angaben über Form, Gewicht, Qualität sowie über Leistungen, welche in Broschüren auf Abbildungen und Auftragsbestätigungen enthalten sind gelten nur als Anhaltawerte.
3.Preise
Der in der Auftragsbestätigung genannten Preisen liegen die zur Zeit der Bestätigung gültigen Kosten zugrunde. Sollte sich bis zur Erfülluing eine
Erhöhung von Kostenfaktoren ergeben sind wir berechtigt gegebenenfalls die am Tage der Lieferung gültigen Preise in Anrechnung zu bringen.
4. Zahlung
Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt netto Kasse fällig und zahlbar. Unser Auslieferungspersonal ist zum Inkasso berechtigt. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen. Zahlungen an Beauftragte und Vertreter haben nur dann befreiendeWirkung wenn diese schriftliche Inkassovollmacht besitzen. Wir sind berechtigt falls begründende Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden auftreten, ausreichende Sicherheiten, gegebenenfalls sofortige Zahlung zu verlangen, auch wenn hierfür noch keine Rechnung erstellt ist oder zu einem späteren Zeitpunkt Stundung gewährt wurde.
5. Eigentumsvorbehalt
Bis zur völligen Befriedigung sämtlicher Ansrüche,.aus der Geschäftsverbindung behalt sich die Firma Monaco F das Eigentum an allen verkauften Waren vor. Wird diese gepfändet hat der Kunde unverzüglich unter Beifügung des Pfändungsprotokolls Nachricht zu geben. Der Eigentumsvorbehalt hat solange Bestand als ais den Lieferungen Monaco F noch Forderungen bestehen, auch soweit sich diese nicht auf den Vorhaltsgegenstand beziehen. Ist der Kunde Wiederverkäufer, ist ihm der Weiterverkauf von der restlosen Bezahlung in gewöhnlichem Geschäftsgang gestattet, jedoch nur mit der Maßgabe, daß der Folgeabnehmer auf den veränderten Eigentumsvorbehalt hingewiesen wird. Der Kunde tritt mit dem Wiederverkauf seine Forderungen an den Dritten in der Höhe an uns ab, als diese aus der weiterverkauften Ware Ansprüche an den Kunden hat. Die Abtretung wird angenommen. Monaco F ist jederzeit berechtigt die Herausgabe Ihres Eigentums zu verlangen. Macht sie von diesem Recht gebrauch liegt nur dann Rücktritt vom Vertrag vor, wenn diese ausdrücklich erklärt wird. Bis zum entgültigen Eigentumsübergang ist der Kunde verpflichtet, den Liefergegenstand sorgfältig zu behandeln und gegen alle Schäden, insbesondere gegen Feuer, Diebstahl und Wasserschäden auf seine Kosten zu versichern.
6. Eigentumsvorbehalt II
Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Ansprüche des Verkäufers gegenüber dem Käufer gleich aus welchem Rechtsgrund. Bei laufender Rechnung gilt das Eigentum als vorbehaltene Sicherung für die Saldoforderung des Verkäufers.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Käufer verpflichtet, die Ware sorgsam zu behandeln und nach den Gebrauchrichtlinien des-Käufers zu benutzen und gegen auftretende Gefahren zu verichern. Auftretende Schäden an der Ware, auch wenn sie von Dritten oder von Erfüllungsgehilfen des Käufers verursacht wurden, sind sofort-dem Verkäuf schriftlich anzuzeigen.
Der Käufer, der nicht Wiederverkäufer ist, ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Verkäufers die Ware zu veräußern, zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen, solange noch Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer bestehen. Im Falle der Pfändung der gelieferten Ware ist der Käufer verpflichtet, den Vollstreckungsbeamten auf das Eigentumsrecht des Verkäufers aufmerksam zu machen und dem Verkäufer selbst von der beabsichtigten oder durchgeführten Pfändung durch eingeschriebenen Brief Kenntnis zu vermitteln.
Bei Insolvenzverfahren gilt das Aussonderungsrecht im Sinne des § 47 Insolvenzordnung an der Ware und an dem Erlös als vereinbart.
Kommt der Käufer seinen Verbindlichkeiten nicht nach und begehrt der Verkäufer Pfändung der Kaufsache, so gilt dies nicht als Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt und den Herausgabeanspruch.
Bei Geltendmachung des Eigentmsvorbehalte durch den Veräüfer infolge Zahlungsverzuges, verpflichtet sich der Käufer auf entsprechendes Ersuchen des Verkäufers, die Vorbehaltsware an diese herauszugeben, ohne dass es dazu einer gerichtlichen Entscheidung bedarf.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen oder ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht geltend machen
7. Teilnichtigkeit
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen nichtig sein, so berührt dies dieWirksamkeit der übrigen Bestimmunngen nicht.
Hinweis gemäß § 33 BDSG
Ihre auftragsbezogene Daten werden bei uns elektronisch gespeichert.
8. Lieferfristen
Die Lieferfrist beginnt mit der Auftragsbestätigung. Ist eine Anzahlung vereinbart beginnt die Lieferzeit mit dem Eingang der Anzahlung an unsere Firma. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Frist bereitgestellt ist und dies dem Kunden mitgeteilt wurde. Bei Überschreitung der angegebenen Lieferzeit kann der Kunde nach Ablauf eines Monats eine Nachfrist von weiteren 30 Tagen setzen. Verstreicht diese Nachfrist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, ebenso des Recht zur Vornahme eines Deckungskaufes.
Steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht wegen einer Teillieferung zu so umfaßt diese das Recht zur Vornahme eines Deckungskaufes. Steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht wegen einer Teillieferung zu, so umfaßt diese den gesamten Vertrag nur dann, wenn diese infolge des Ausfalles der Teillieferung für den Kunden insgesamt ohne jedes Interesse und ohne wirtschaftliche Bedeutung ist. Hierfür ist der Kunde beweispflichtig. Monaco F ist berechtigt unter Ausschuß jeglicher Ersatzansprüche von dem Liefervertrag zürückzutreten, wenn sie durch unvorhergesehene Ereignisse, die nicht in ihrem Einflußbereich fallen, an der Erfüllung des Vertrages gehindert wird.
9. Gewährleistung
Der Kunde ist verpflichtet jede Lieferung sofort nach Erhalt zu untersuchen und Mängel innerhalb einer Ausschlußfrist von einer Woche per Einschreiben anzuzeigen. Auf Störungen, die durch Kalkablagerung bzw. unsachgemäße Handhabung und Verschmutzung zurückzuführen sind gewähren wir keine Garantie. Die Garantie erstreckt sich nur auf Material- und Fabrikationsfehler. In der Garantiezeit auftretende Mängel sind innerhalb einer Woche nach Feststellung anzuzeigen. Der Kunde verliert das Recht auf Gewährleistungen in folgenden Fällen: sofern er generell seine Verpflichtung gegenüber der Firma Cafef Pol GmbH nicht erfüllt, sofern die beanstandeten Mängel durch Eingriff des Kunden, seiner Angestellten oder Drittpersonen entstanden sind, sofern die Mängel auf normale Abnutzung, auf fehlerhafte Installation oder auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, sofern durch Drittpersonen Reparaturen oder Änderungen vorgenommen wurden ohne, daß Monaco F davon verständigt wurde und ihre schriftliche Genehmigung erteilt hatte.
Beanstandung einer geleisteten Reparatur, auf das defekte Teil, muß innerhalb von drei Werktagen schriftlich erfolgen. Die Dauer der Gewährleistung beträgt 6 Monate auf die ersetzten Teile.
10. Rücktritt
Wünscht der Kunde von der Lieferung vom Vertrag zurückzutreten und erklärt sich Monaco F damit einverstanden, weil der Kunde seine Vertragsverpflichtungen nicht erfüllt, so ist dieser verpflichtet 30% der vom Rücktritt erfaßter Auftragssumme als Schadenersatz zu bezahlen. Die Geltendmachung eines größeren unsächlich entstandenen Schadens bleibt vorbehalten.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfülliingsort für sämtliche Lieferungen und Zahlungen ist München. Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebende Streitigkeiten, einschließlich Scheck- und Wechselklagen ist München. Die gilt für alle Lieferngen ( Maschinen, Ersatzteile, Zubehör und Kaffee) vor allem in Österreich.
12. Schlussbestimmungen
Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle nach Nachlieferungen, insbesondere Ersatz- und Teillieferungen und Reparaturen, auch wenn diese im Einzelfall nicht bestätigt werden.
Monaco F
Am Huberfeld 17a
83547 Babensham